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ZK1 2016 144

Zivilprozessordnung

Graubünden · 2016-11-24 · Deutsch GR
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Vertretungsbeistandschaft | KES Erwachsenenschutzrecht (allgemein)

Sachverhalt

A. Die Ehefrau von X._____, A._____, meldete sich am 22. Juni 2016 per E- Mail bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (nach- folgend KESB Mittelbünden/Moesa) und ersuchte sie um Unterstützung betreffend ihren Ehemann. Dieser vernachlässige sich insbesondere im Bereich der Hygiene und sei aufbrausend. Sie sei mit ihren Kräften und Nerven am Ende (KESB act. 1). Im Telefonat vom 29. Juni 2016 teilte A._____ der KESB Mittelbünden/Moesa mit, dass sie sich von ihrem Mann trennen wolle. Sein Zustand habe sich seit seiner Pensionierung mit 61 Jahren stetig verschlechtert, er lehne medizinische Mass- nahmen ab, dusche nicht mehr und habe schon mehrmals in der Küche uriniert. Zudem lebe er vollständig zurückgezogen und habe sogar den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen. A._____ befürchtet im Weiteren, dass X._____ nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr in der Lage sein würde, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (KESB act. 2). B. Anlässlich eines Hausbesuchs von B._____ und C._____ der KESB Mit- telbünden/Moesa bei X._____ und seiner Ehefrau am 6. Juli 2016 erklärten diese, dass A._____ seit rund 30 Jahren sämtliche finanziellen und administrativen An- gelegenheiten für X._____ erledige. A._____ betonte nochmals, dass sie sich trennen wolle, da ein Zusammenleben sehr schwierig geworden sei. Sie vermute, dass eine Trennung im Herbst 2016 geschehen werde; auf alle Fälle sei eine sol- che nur noch eine Frage der Zeit (KESB act. 4). A._____ forderte für ihren Mann Unterstützung in administrativen (v.a. finanziellen) Angelegenheiten sowie im Haushalt. X._____ gab an, so lange als möglich zu Hause bleiben zu wollen (KESB act. 4a). C. An seiner Anhörung vom 18. Juli 2016 zur beabsichtigten Errichtung einer Beistandschaft bestätigte X._____ nochmals, dass seine Ehefrau bislang sämtli- che administrative Aufgaben für ihn erledigt habe. Einkäufe und den Haushalt be- sorge er aber selber. Zusätzlich werde er von der D._____ unterstützt; zu seinen vier Kindern bestehe kein Kontakt mehr. Gesundheitlich gehe es ihm dem Alter entsprechend gut, er sei aber schwerhörig (KESB act. 7). D. X._____ erklärte sich am gleichen Tag mit der Errichtung einer Beistand- schaft in den Bereichen der Vermögensverwaltung (umfassende Vertretung so- wohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesund- heit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen schriftlich einverstanden. Eben- falls stimmte er einem Zugriffsentzug auf das zu errichtende Betriebskonto bei der

Seite 3 — 14 E._____ zu (vgl. schriftliche und unterzeichnete Einverständniserklärung vom

18. Juli 2016 in KESB act. 8). E. Die Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa entschied am 10. Au- gust 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, was folgt (act. B.1): "1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutz- recht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Hand- lungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des ge- samten Einkommens und Vermögens (insbesondere Be- streitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forde- rungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten) b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Un- terkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Miet- verhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organi- sieren) c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer all- fälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreu- ung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) aus- drücklich ausgeschlossen ist d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuer- behörden, Gemeinden, Betreibungsamt e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versiche- rungen, Krankenkassen).

Seite 4 — 14 3. X._____ wird der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Beistands- person wird angewiesen, das "Betriebskonto" auf den Namen von X._____ zu eröffnen und der KESB die Kontodetails spätestens mit der Einreichung des Eingangsinventars mitzuteilen. 4. F._____ (E._____) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzuneh- men b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämt- liche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren c. ein persönliches Konto zu eröffnen, auf das X._____ re- gelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen wer- den, und die KESB zusammen mit der Einreichung des In- ventars über die Eröffnung zu informieren d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägun- gen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtli- che zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mut- masslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsur- kunde zur Genehmigung einzureichen. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.07.2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechen- schaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen. b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Le- bensumstände von X._____ während der Rechenschafts-

Seite 5 — 14 periode die KESB mit einem Zwischenbericht zu informie- ren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Auf- hebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Die Kosten im Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)." Zusammenfassend erwog die KESB Mittelbünden/Moesa, dass X._____ insbe- sondere aufgrund seines Alters gesundheitlich beeinträchtigt und auf behördliche Unterstützung angewiesen sei. Er werde seit Jahren in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen von seiner Ehefrau unterstützt, welche sich nun aber von ihm trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte. Da keine andere Person aus dem familiären Umfeld als Unterstützung zur Verfügung stehe, sei die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft notwendig. Diese genüge auch den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. F. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 13. September 2016), eingegangen am 14. September 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne (act. A.1). G. Anlässlich der Beschwerdeantwort vom 27. September 2016 (Poststempel) beantragt die KESB Mittelbünden/Moesa die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Verlegung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz (act. A.2). Sie verzichtet auf eine einlässliche Be- schwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (act. A.2). H. Mit Schreiben vom 28. September 2016 informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien (act. D.2). I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 6 — 14 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, Basler Kommentar], N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kom- mentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als un- mittelbar Betroffener des Entscheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085; Steck, Basler Kom- mentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte am 13. Sep- tember 2016 (Poststempel) Beschwerde gegen den am 18. August 2016 mitgeteil- ten Entscheid der KESB beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Be- schwerdefrist ist daher gewahrt. In seiner handschriftlichen Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB Mit- telbünden/Moesa und führt begründend an, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. Aus der Beschwerde lässt sich folglich sowohl der Antrag als auch eine hinreichende Begründung entnehmen, womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 8 des angefochtenen Ent- scheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 7 — 14 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Im Beschwerdeverfahren sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf das Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Not- wendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzli- che Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Vorliegend wendet sich die Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kolle- gialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. August 2016 errichtete Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Der Beistand wurde ermächtigt, den Beschwerdeführer in den Be- reichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche

Seite 8 — 14 Verwaltung sowie Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu ver- treten (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides, vgl. act. B.1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Entscheides, vgl. act. B.1). Die KESB Mittelbünden/Moesa begründet die Er- richtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung damit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes in den genannten Berei- chen auf Unterstützung angewiesen sei und es keine Person in seinem familiären Umfeld gebe, welche eine solche Unterstützung wahrnehmen könne. Damit genü- ge die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft auch den Erfordernissen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. In seiner Beschwerde macht der Be- schwerdeführer dagegen geltend, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. b/aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorüber- gehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entspre- chende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der be- troffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). An den Schwächezustand und das Unvermögen ist kein absoluter Massstab anzulegen und es kann insofern nicht von einer bestimmten "Eingriffsschwelle" gesprochen werden. Vielmehr ist für die Anordnung von Mass- nahmen die enge Wechselwirkung zwischen der Art und dem Schweregrad der Gefährdung einerseits und der Art der anzuordnenden Beistandschaft anderer- seits bedeutsam (Henkel, a.a.O., N 6 zu Art. 390 ZGB). Der Auffangtatbestand des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ermöglicht insbesondere den Schutz von betagten Menschen, bei de- nen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Dies ermöglicht die beiständliche Hilfe auch für Menschen, bei welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter einen der soeben genannten Fälle subsumiert werden kann, den Betroffenen aber gleich- wohl daran hindert, seine Angelegenheiten ausreichend besorgen zu können (Henkel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 390 ZGB).

Seite 9 — 14 Ob zum Vorliegen eines Schwächezustandes oder Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB ein Gutachten eingeholt werden soll oder nicht, liegt nach Art. 446 Abs. 2 ZGB im Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). bb) Der Beschwerdeführer ist über 80 Jahre alt und seine Gesundheit ist, wie er selbst sagt, dem Alter entsprechend. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungsergebnissen insbesondere aufgrund seines Alters gesundheitlich beeinträchtigt zu sein scheint. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit rund 30 Jahren namentlich in administrativen und finanziellen Belangen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Diese un- terstützt den Beschwerdeführer ausserdem in seinem Alltag und organisiert die ärztlichen Kontrollbesuche. Darüber hinaus berichtet die Ehefrau, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Pensionierung stetig verschlechtert habe, er medizinische Massnahmen ablehne und vollständig zurückgezogen lebe. Auch könne er sich nicht mehr hinreichend um seine Hygiene kümmern, wechsle seine Kleider nicht mehr, wolle nicht mehr duschen und uriniere manchmal auch in das Spülbecken in der Küche. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass ein Schwächezustand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB vor- liegt, welcher sich bereits anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB Mittelbünden/Moesa manifestierte und unter anderem in den genannten Verwahrlosungstendenzen zeigt. Nach den von der KESB Mittelbünden/Moesa durchgeführten Abklärungen ist es nicht notwendig, ein Gutachten über den Schwächezustand des Beschwerdeführers einzuholen. Das durch die KESB aus- geübte Ermessen ist folglich zu schützen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). cc) Weiter wird vorausgesetzt, dass aus dem Schwächezustand das Unvermö- gen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent- sprechende Vollmachten zu erteilen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der ge- nannte Schwächezustand des Beschwerdeführers dazu führt, dass dieser seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nur teilweise selbständig besorgen kann. Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst bestätigt, erledigt seine Ehefrau seit rund 30 Jahren seine administrativen und insbesondere finanziellen Angelegenheiten, organisiert die ärztlichen Kontrollbesuche und be- gleitet ihn auch dorthin. Im Weiteren hat sie auch sämtliche Angelegenheiten im Bereich Wohnen für ihn übernommen (vgl. KESB act. B.1 S. 1). Die Steuerer- klärung wird vom Treuhänder erledigt. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Ehefrau ist der Beschwerdeführer zudem nicht mehr in der Lage, sich ausrei- chend um seine Hygiene oder medizinische Massnahmen zu kümmern.

Seite 10 — 14 Festzustellen ist im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer seines Unvermö- gens, Angelegenheiten selbständig zu erledigen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, durchaus bewusst ist oder zumindest anlässlich der Anhörung vom

18. Juli 2016 bewusst war. Entsprechend unterzeichnete er an diesem Tag eine Einverständniserklärung zur Errichtung einer Beistandschaft und stimmte der Un- terstützung und Vertretung in den Bereichen der Vermögensverwaltung (umfas- sende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu. Mit der Unterzeichnung dieser Einverständniserklärung hat der Beschwerdeführer selbst anerkannt, dass er behördlicher Unterstützung bedarf. c) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er seine Angele- genheiten selbst erledigen könne und für ihn bei Unklarheiten die Gemeinde- behörden massgebend seien. Ausserdem stimme die Behauptung seiner Ehefrau, dass er sich von seiner Familie, Freunden und Bekannten zurückgezogen habe, nicht. Anlässlich seiner Anhörung vor der KESB Mittelbünden/Moesa am 18. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer indessen an, keinen Kontakt mehr zu seinen Kin- dern zu haben. Auch wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass er über einen en- gen Verwandten- oder Bekanntenkreis verfügen würde, der ihn in den notwendi- gen Bereichen unterstützen und vertreten könnte; dies wird im Übrigen denn auch gar nicht vom Beschwerdeführer behauptet oder dargelegt. Da seine Ehefrau in- folge der bevorstehenden Trennung als Unterstützungs- und Vertretungsperson wegfällt und dies nicht durch andere Familienmitglieder oder nahestehende Per- sonen übernommen werden wird, ist der Beschwerdeführer auf beiständliche Hilfe angewiesen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass eine alleinige Unterstützung durch die öffentlichen Dienste wie z.B. bisher durch die D._____ ungenügend wä- re, da in der Vergangenheit trotz allem noch Angelegenheiten verblieben, welche von der Ehefrau erledigt wurden. Vor diesem Hintergrund teilt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Auffassung der KESB Mittelbün- den/Moesa, dass die Errichtung einer Beistandschaft dem Grundsatz der Subsi- diarität genügt (Art. 389 ZGB).

Seite 11 — 14 d/aa) Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit ge- bietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privats- phäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Bei- standschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzule- gen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Zu beachten gilt, dass für die Beistandsform das Ausmass des Unvermögens, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, und nicht der medizinische Schweregrad des Schwächezustandes entscheidend ist (Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem Hinweis). Die Massnahmen der Erwach- senenschutzbehörde haben, wie dargelegt, zudem auch das Verhältnismässig- keitsprinzip zu beachten. Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschnei- dende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkom- men unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 392 ZGB). bb) Mit Entscheid vom 10. August 2016 hat die KESB Mittelbünden/Moesa mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 8) die Errichtung ei- ner Vertretungsbeistandschaft (in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesund- heit, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie Vermögensverwaltung, siehe oben E.) angeordnet. Der Beschwerdeführer wehrte sich dann aber mittels Be- schwerde gegen diesen Entscheid, da er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. cc) Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und des- halb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Hand- lungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen also grundsätzlich erhalten, ausser die Er- wachsenenschutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7016). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei-

Seite 12 — 14 ständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Er- wachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensver- waltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des ver- walteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes ver- fügt. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte ent- ziehen (Art. 395 ZGB). dd) Vor dem Hintergrund des Schwächezustandes des Beschwerdeführers so- wie des daraus resultierenden Unvermögens, seine Angelegenheiten in den Be- reichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen selbst zu besorgen, ist eine Begleitbeistandschaft ungenügend. Die Eheleute bestätigten anlässlich des Hausbesuches der KESB Mittelbünden/Moesa, dass die Ehefrau seit Jahren sämtliche Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen für den Be- schwerdeführer erledigt (vgl. KESB act. 4 und act. B.1 S. 1). Die Ehefrau wird auf- grund der anstehenden Trennung fortan als Unterstützungsperson wegfallen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Vermögensverwal- tung (umfassende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen notwendig erscheint (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Daneben ist mit der KESB Mittelbünden/Moesa einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer zu- sätzlich der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" zu ent- ziehen ist, um Unklarheiten bei der Kontoführung zu vermeiden. Angesichts der geschilderten Umstände erscheint auch dies notwendig und mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbar. Dadurch, dass die KESB Mittelbünden/Moesa die Handlungsfähigkeit von X._____ nicht einschränkt, kann er seine Angelegenheiten ohne weiteres selbst erledigen, wenn ihm dies möglich ist und er die nötige Energie aufbringt, dies ohne Verzöge- rung zu tun. Ist dies aber, wie sich gezeigt hat, in gewissen Bereichen nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Be- schwerdeführers notwendigen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat somit bei der Anordnung der Vertre-

Seite 13 — 14 tungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung für den Beschwerde- führer auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. e) Art. 447 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die betroffene Person persönlich an- gehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Da der Beschwer- deführer am 18. Juli 2016 persönlich durch C._____ der KESB Mittelbün- den/Moesa angehört wurde (vgl. KESB act. 7), ist auch dieser Vorschrift Genüge getan. Das Erfordernis einer Anhörung durch die KESB in Dreierbesetzung betrifft nur den Fall der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 447 Abs. 2 ZGB). Aus- serdem hat der Beschwerdeführer in seiner Einverständniserklärung zur Errich- tung einer Beistandschaft ausdrücklich auf die Anhörung durch die KESB in Drei- erbesetzung verzichtet (vgl. KESB act. 8 S. 2). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) seitens der KESB Mittelbünden/Moesa zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände des Be- schwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 14 — 14 III.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 18 Juli 2016 bewusst war. Entsprechend unterzeichnete er an diesem Tag eine Einverständniserklärung zur Errichtung einer Beistandschaft und stimmte der Un- terstützung und Vertretung in den Bereichen der Vermögensverwaltung (umfas- sende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu. Mit der Unterzeichnung dieser Einverständniserklärung hat der Beschwerdeführer selbst anerkannt, dass er behördlicher Unterstützung bedarf. c) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er seine Angele- genheiten selbst erledigen könne und für ihn bei Unklarheiten die Gemeinde- behörden massgebend seien. Ausserdem stimme die Behauptung seiner Ehefrau, dass er sich von seiner Familie, Freunden und Bekannten zurückgezogen habe, nicht. Anlässlich seiner Anhörung vor der KESB Mittelbünden/Moesa am 18. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer indessen an, keinen Kontakt mehr zu seinen Kin- dern zu haben. Auch wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass er über einen en- gen Verwandten- oder Bekanntenkreis verfügen würde, der ihn in den notwendi- gen Bereichen unterstützen und vertreten könnte; dies wird im Übrigen denn auch gar nicht vom Beschwerdeführer behauptet oder dargelegt. Da seine Ehefrau in- folge der bevorstehenden Trennung als Unterstützungs- und Vertretungsperson wegfällt und dies nicht durch andere Familienmitglieder oder nahestehende Per- sonen übernommen werden wird, ist der Beschwerdeführer auf beiständliche Hilfe angewiesen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass eine alleinige Unterstützung durch die öffentlichen Dienste wie z.B. bisher durch die D._____ ungenügend wä- re, da in der Vergangenheit trotz allem noch Angelegenheiten verblieben, welche von der Ehefrau erledigt wurden. Vor diesem Hintergrund teilt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Auffassung der KESB Mittelbün- den/Moesa, dass die Errichtung einer Beistandschaft dem Grundsatz der Subsi- diarität genügt (Art. 389 ZGB).

Seite 11 — 14 d/aa) Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit ge- bietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privats- phäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Bei- standschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzule- gen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Zu beachten gilt, dass für die Beistandsform das Ausmass des Unvermögens, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, und nicht der medizinische Schweregrad des Schwächezustandes entscheidend ist (Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem Hinweis). Die Massnahmen der Erwach- senenschutzbehörde haben, wie dargelegt, zudem auch das Verhältnismässig- keitsprinzip zu beachten. Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschnei- dende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkom- men unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 392 ZGB). bb) Mit Entscheid vom 10. August 2016 hat die KESB Mittelbünden/Moesa mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 8) die Errichtung ei- ner Vertretungsbeistandschaft (in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesund- heit, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie Vermögensverwaltung, siehe oben E.) angeordnet. Der Beschwerdeführer wehrte sich dann aber mittels Be- schwerde gegen diesen Entscheid, da er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. cc) Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und des- halb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Hand- lungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen also grundsätzlich erhalten, ausser die Er- wachsenenschutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7016). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei-

Seite 12 — 14 ständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Er- wachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensver- waltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des ver- walteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes ver- fügt. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte ent- ziehen (Art. 395 ZGB). dd) Vor dem Hintergrund des Schwächezustandes des Beschwerdeführers so- wie des daraus resultierenden Unvermögens, seine Angelegenheiten in den Be- reichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen selbst zu besorgen, ist eine Begleitbeistandschaft ungenügend. Die Eheleute bestätigten anlässlich des Hausbesuches der KESB Mittelbünden/Moesa, dass die Ehefrau seit Jahren sämtliche Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen für den Be- schwerdeführer erledigt (vgl. KESB act. 4 und act. B.1 S. 1). Die Ehefrau wird auf- grund der anstehenden Trennung fortan als Unterstützungsperson wegfallen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Vermögensverwal- tung (umfassende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen notwendig erscheint (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Daneben ist mit der KESB Mittelbünden/Moesa einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer zu- sätzlich der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" zu ent- ziehen ist, um Unklarheiten bei der Kontoführung zu vermeiden. Angesichts der geschilderten Umstände erscheint auch dies notwendig und mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbar. Dadurch, dass die KESB Mittelbünden/Moesa die Handlungsfähigkeit von X._____ nicht einschränkt, kann er seine Angelegenheiten ohne weiteres selbst erledigen, wenn ihm dies möglich ist und er die nötige Energie aufbringt, dies ohne Verzöge- rung zu tun. Ist dies aber, wie sich gezeigt hat, in gewissen Bereichen nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Be- schwerdeführers notwendigen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat somit bei der Anordnung der Vertre-

Seite 13 — 14 tungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung für den Beschwerde- führer auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. e) Art. 447 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die betroffene Person persönlich an- gehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Da der Beschwer- deführer am 18. Juli 2016 persönlich durch C._____ der KESB Mittelbün- den/Moesa angehört wurde (vgl. KESB act. 7), ist auch dieser Vorschrift Genüge getan. Das Erfordernis einer Anhörung durch die KESB in Dreierbesetzung betrifft nur den Fall der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 447 Abs. 2 ZGB). Aus- serdem hat der Beschwerdeführer in seiner Einverständniserklärung zur Errich- tung einer Beistandschaft ausdrücklich auf die Anhörung durch die KESB in Drei- erbesetzung verzichtet (vgl. KESB act. 8 S. 2). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) seitens der KESB Mittelbünden/Moesa zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände des Be- schwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 14 — 14 III.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 24. November 2016 Schriftlich mitgeteilt am: ZK1 16 144

29. November 2016 Urteil I. Zivilkammer Vorsitz Brunner RichterInnen Michael Dürst und Schnyder Aktuarin ad hoc Lenz In der zivilrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa vom 10. August 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, in Sachen des Beschwerde- führers, betreffend Vertretungsbeistandschaft, hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Die Ehefrau von X._____, A._____, meldete sich am 22. Juni 2016 per E- Mail bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelbünden/Moesa (nach- folgend KESB Mittelbünden/Moesa) und ersuchte sie um Unterstützung betreffend ihren Ehemann. Dieser vernachlässige sich insbesondere im Bereich der Hygiene und sei aufbrausend. Sie sei mit ihren Kräften und Nerven am Ende (KESB act. 1). Im Telefonat vom 29. Juni 2016 teilte A._____ der KESB Mittelbünden/Moesa mit, dass sie sich von ihrem Mann trennen wolle. Sein Zustand habe sich seit seiner Pensionierung mit 61 Jahren stetig verschlechtert, er lehne medizinische Mass- nahmen ab, dusche nicht mehr und habe schon mehrmals in der Küche uriniert. Zudem lebe er vollständig zurückgezogen und habe sogar den Kontakt zu seinen Kindern abgebrochen. A._____ befürchtet im Weiteren, dass X._____ nach ihrem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung nicht mehr in der Lage sein würde, seine Angelegenheiten selbständig zu erledigen (KESB act. 2). B. Anlässlich eines Hausbesuchs von B._____ und C._____ der KESB Mit- telbünden/Moesa bei X._____ und seiner Ehefrau am 6. Juli 2016 erklärten diese, dass A._____ seit rund 30 Jahren sämtliche finanziellen und administrativen An- gelegenheiten für X._____ erledige. A._____ betonte nochmals, dass sie sich trennen wolle, da ein Zusammenleben sehr schwierig geworden sei. Sie vermute, dass eine Trennung im Herbst 2016 geschehen werde; auf alle Fälle sei eine sol- che nur noch eine Frage der Zeit (KESB act. 4). A._____ forderte für ihren Mann Unterstützung in administrativen (v.a. finanziellen) Angelegenheiten sowie im Haushalt. X._____ gab an, so lange als möglich zu Hause bleiben zu wollen (KESB act. 4a). C. An seiner Anhörung vom 18. Juli 2016 zur beabsichtigten Errichtung einer Beistandschaft bestätigte X._____ nochmals, dass seine Ehefrau bislang sämtli- che administrative Aufgaben für ihn erledigt habe. Einkäufe und den Haushalt be- sorge er aber selber. Zusätzlich werde er von der D._____ unterstützt; zu seinen vier Kindern bestehe kein Kontakt mehr. Gesundheitlich gehe es ihm dem Alter entsprechend gut, er sei aber schwerhörig (KESB act. 7). D. X._____ erklärte sich am gleichen Tag mit der Errichtung einer Beistand- schaft in den Bereichen der Vermögensverwaltung (umfassende Vertretung so- wohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesund- heit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen schriftlich einverstanden. Eben- falls stimmte er einem Zugriffsentzug auf das zu errichtende Betriebskonto bei der

Seite 3 — 14 E._____ zu (vgl. schriftliche und unterzeichnete Einverständniserklärung vom

18. Juli 2016 in KESB act. 8). E. Die Kollegialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa entschied am 10. Au- gust 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, was folgt (act. B.1): "1. Für X._____ wird eine Beistandschaft nach Erwachsenenschutz- recht (Art. 390 ZGB) errichtet. 2. Die Beistandsperson erhält die Aufgaben und Kompetenzen, X._____ im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 ZGB) in den nachfolgend aufgelisteten Bereichen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Hand- lungen (Administration, Rechtsverkehr) zu vertreten: a. Vermögensverwaltung (Art. 395 ZGB): Verwaltung des ge- samten Einkommens und Vermögens (insbesondere Be- streitung der Lebenskosten, Geltendmachung von Forde- rungen und Leistungsansprüchen, sorgfältige Verwaltung sämtlicher verwalteter Mobilien und Immobilien, Verkehr mit Banken, Post und ähnlichen Finanzinstituten) b. Wohnen: stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Un- terkunft für X._____ besorgt zu sein (insbesondere Miet- verhältnis, Wohnungssuche, evtl. Wohnbegleitung organi- sieren) c. Medizin und Gesundheit: unter Berücksichtigung einer all- fälligen Patientenverfügung für das gesundheitliche Wohl von X._____ sowie für hinreichende medizinische Betreu- ung besorgt zu sein (insbesondere Verkehr mit Ärzten und anderem medizinischen Betreuungspersonal, Prävention), wobei das Vertretungsrecht für medizinische Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit (Art. 378 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB) aus- drücklich ausgeschlossen ist d. öffentliche Verwaltung: insbesondere Verkehr mit Steuer- behörden, Gemeinden, Betreibungsamt e. Versicherungen: stets für eine ausreichende und geeignete Versicherungsdeckung und Leistungssituation besorgt zu sein (insbesondere Sozialversicherungen, private Versiche- rungen, Krankenkassen).

Seite 4 — 14 3. X._____ wird der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Beistands- person wird angewiesen, das "Betriebskonto" auf den Namen von X._____ zu eröffnen und der KESB die Kontodetails spätestens mit der Einreichung des Eingangsinventars mitzuteilen. 4. F._____ (E._____) wird zur Beiständin von X._____ ernannt. 5. Die Beistandsperson wird aufgefordert, unverzüglich nach Erhalt der Ernennungsurkunde: a. sich die zur Erfüllung der Aufgaben nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit X._____ persönlich Kontakt aufzuneh- men b. ein Betriebskonto zu eröffnen, über das grundsätzlich sämt- liche Einnahmen und Ausgaben abgewickelt werden, und die KESB zusammen mit der Einreichung des Inventars über die Eröffnung zu informieren c. ein persönliches Konto zu eröffnen, auf das X._____ re- gelmässig Beträge zur freien Verfügung überwiesen wer- den, und die KESB zusammen mit der Einreichung des In- ventars über die Eröffnung zu informieren d. in Zusammenarbeit mit der KESB im Sinne der Erwägun- gen per Datum dieses Entscheids ein Inventar über sämtli- che zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen und dieses zusammen mit einem Budget, das über die mut- masslichen Einnahmen und Ausgaben Auskunft gibt, spätestens zwei Monate nach Erhalt der Ernennungsur- kunde zur Genehmigung einzureichen. 6. Die Beistandsperson ist gehalten: a. Der KESB alle zwei Jahre (erstmals per 31.07.2018) die Rechnung samt Belegen sowie einen schriftlichen Rechen- schaftsbericht (Ausführungen über die Rechnungsführung und Vermögensentwicklung, die Lage von X._____ und die Ausübung der Beistandschaft) und ein aktuelles Budget einzureichen. b. bei Hinweisen auf massgebliche Veränderungen der Le- bensumstände von X._____ während der Rechenschafts-

Seite 5 — 14 periode die KESB mit einem Zwischenbericht zu informie- ren und allenfalls eine geeignete Anpassung oder die Auf- hebung der Massnahme vorzuschlagen. 7. Die Kosten im Verfahren werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und beim Verfahren belassen. 8. (Rechtsmittelbelehrung) 9. (Mitteilung)." Zusammenfassend erwog die KESB Mittelbünden/Moesa, dass X._____ insbe- sondere aufgrund seines Alters gesundheitlich beeinträchtigt und auf behördliche Unterstützung angewiesen sei. Er werde seit Jahren in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen von seiner Ehefrau unterstützt, welche sich nun aber von ihm trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen möchte. Da keine andere Person aus dem familiären Umfeld als Unterstützung zur Verfügung stehe, sei die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft notwendig. Diese genüge auch den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. F. Gegen diesen Entscheid reichte X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit undatiertem Schreiben (Poststempel vom 13. September 2016), eingegangen am 14. September 2016, Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden ein und beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheides. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer insbesondere an, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne (act. A.1). G. Anlässlich der Beschwerdeantwort vom 27. September 2016 (Poststempel) beantragt die KESB Mittelbünden/Moesa die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Verlegung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen nach Gesetz (act. A.2). Sie verzichtet auf eine einlässliche Be- schwerdeantwort und verweist auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie auf die Akten (act. A.2). H. Mit Schreiben vom 28. September 2016 informierte der Vorsitzende der I. Zivilkammer die Parteien, dass weder ein weiterer Schriftenwechsel noch eine mündliche Verhandlung vorgesehen seien (act. D.2). I. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er- wägungen eingegangen.

Seite 6 — 14 II. Erwägungen 1.a) Gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenen- schutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Nach Art. 60 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR 210.100) ist das Kantonsgericht von Graubünden die einzige kantonale Be- schwerdeinstanz. Zur Beschwerde legitimiert sind nach Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB die am Verfahren beteiligten Personen und damit in erster Linie die von der An- ordnung der KESB direkt betroffene Person (vgl. Daniel Steck, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012 [zit.: Steck, Basler Kommentar], N 29 zu Art. 450 ZGB; Hermann Schmid, Erwachsenenschutz Kom- mentar, Zürich 2010, N 21 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer ist als un- mittelbar Betroffener des Entscheids somit klar zu dessen Anfechtung legitimiert. b) Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids der KESB. Die Beschwerde ist beim Gericht schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB), wobei in formeller Hinsicht keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBI 2006 7001 ff., S. 7085; Steck, Basler Kom- mentar, a.a.O., N 42 zu Art. 450 ZGB). Der Beschwerdeführer reichte am 13. Sep- tember 2016 (Poststempel) Beschwerde gegen den am 18. August 2016 mitgeteil- ten Entscheid der KESB beim Kantonsgericht von Graubünden ein. Die Be- schwerdefrist ist daher gewahrt. In seiner handschriftlichen Eingabe beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung des Entscheides der KESB Mit- telbünden/Moesa und führt begründend an, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. Aus der Beschwerde lässt sich folglich sowohl der Antrag als auch eine hinreichende Begründung entnehmen, womit die Formerfordernisse erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. c) Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). In Dispositivziffer 8 des angefochtenen Ent- scheides wurde ausdrücklich festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt. 2.a) Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten primär die bundesrechtlichen Verfahrensbestimmungen des ZGB und subsidiär die vom Kanton erlassenen Verfahrensbestimmungen. Sofern weder das ZGB noch das

Seite 7 — 14 EGzZGB etwas geregelt haben, sind die Schweizerische Zivilprozessordnung so- wie die entsprechenden kantonalen Ausführungsbestimmungen sinngemäss an- wendbar (Art. 450f ZGB und Art. 60 Abs. 2 EGzZGB). Demnach kann die Rechts- mittelinstanz gemäss Art. 316 Abs. 1 bzw. Art. 327 Abs. 2 ZPO aufgrund der Akten und ohne Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung entscheiden. b) Im Beschwerdeverfahren sind die allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 443 ff. ZGB) zu beachten, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften enthält (Steck, Basler Kommentar, a.a.O., N 13 zu Art. 450 ZGB). Dies gilt namentlich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offizialmaxime und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Der Anwendungsbereich dieser zentralen Verfahrensgrundsätze bezieht sich auf sämtliche Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und er- streckt sich nach dem Grundsatz der Einheit des Prozesses auch auf das Verfah- ren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 1 zu Art. 446 ZGB mit weiteren Hinweisen; Schmid, a.a.O., N 7 zu Art. 446 ZGB; Daniel Steck, in: Büchler/Häfeli/Leuba/Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachse- nenschutz, Bern 2013, N 7 zu Art. 446 ZGB). Da die Behörde nur erforderliche Massnahmen verfügen darf und das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat (Art. 446 Abs. 4 ZGB), ist die Beurteilung der Verfahrensbeteiligten über die Not- wendigkeit einer Massnahme grundsätzlich ohne Bedeutung für den Entscheid der KESB bzw. der Beschwerdeinstanz (vgl. Auer/Marti, a.a.O., N 40 zu Art. 446 ZGB). c) Mit der Beschwerde können gemäss Art. 450a Abs. 1 ZGB Rechtsver- letzungen (Ziff. 1), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser- heblichen Sachverhaltes (Ziff. 2) und die Unangemessenheit (Ziff. 3) gerügt wer- den. Die Beschwerde ist ein vollkommenes Rechtsmittel, womit das erstinstanzli- che Urteil in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüft werden kann (Botschaft Erwachsenenschutz, a.a.O., S. 7085; Schmid, a.a.O., N 1 zu Art. 450a ZGB). 3.a) Vorliegend wendet sich die Beschwerde gegen die mit Entscheid der Kolle- gialbehörde der KESB Mittelbünden/Moesa vom 10. August 2016 errichtete Ver- tretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Der Beistand wurde ermächtigt, den Beschwerdeführer in den Be- reichen der Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche

Seite 8 — 14 Verwaltung sowie Versicherungen zu beraten, zu unterstützen und soweit nötig bei allen damit verbundenen Handlungen (Administration, Rechtsverkehr) zu ver- treten (Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheides, vgl. act. B.1). Zudem wurde dem Beschwerdeführer der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" entzogen (Art. 395 Abs. 3 ZGB; Dispositivziffer 2 des angefochte- nen Entscheides, vgl. act. B.1). Die KESB Mittelbünden/Moesa begründet die Er- richtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung damit, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitszustandes in den genannten Berei- chen auf Unterstützung angewiesen sei und es keine Person in seinem familiären Umfeld gebe, welche eine solche Unterstützung wahrnehmen könne. Damit genü- ge die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft auch den Erfordernissen der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. In seiner Beschwerde macht der Be- schwerdeführer dagegen geltend, dass er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. b/aa) Die allgemeinen Voraussetzungen der Beistandschaft werden in Art. 390 ZGB definiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird eine Beistandschaft bei einer volljährigen Person errichtet, wenn bei ihr ein dauerhafter oder vorüber- gehender Schwächezustand vorliegt und aus diesem Zustand das Unvermögen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entspre- chende Vollmachten zu erteilen (Ziff. 1 und Ziff. 2). Der Schwächezustand und das Unvermögen müssen zusammen eine relevante Gefährdung des Wohls der be- troffenen Person bewirken (Helmut Henkel, in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, N 4 zu Art. 390 ZGB; vgl. auch Art. 388 Abs. 1 ZGB). An den Schwächezustand und das Unvermögen ist kein absoluter Massstab anzulegen und es kann insofern nicht von einer bestimmten "Eingriffsschwelle" gesprochen werden. Vielmehr ist für die Anordnung von Mass- nahmen die enge Wechselwirkung zwischen der Art und dem Schweregrad der Gefährdung einerseits und der Art der anzuordnenden Beistandschaft anderer- seits bedeutsam (Henkel, a.a.O., N 6 zu Art. 390 ZGB). Der Auffangtatbestand des "ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes" (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) ermöglicht insbesondere den Schutz von betagten Menschen, bei de- nen gleichartige Defizite wie bei Menschen mit einer geistigen Behinderung oder einer psychischen Störung auftreten. Dies ermöglicht die beiständliche Hilfe auch für Menschen, bei welchen der Schwächezustand nicht eindeutig unter einen der soeben genannten Fälle subsumiert werden kann, den Betroffenen aber gleich- wohl daran hindert, seine Angelegenheiten ausreichend besorgen zu können (Henkel, a.a.O., N 13 f. zu Art. 390 ZGB).

Seite 9 — 14 Ob zum Vorliegen eines Schwächezustandes oder Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB ein Gutachten eingeholt werden soll oder nicht, liegt nach Art. 446 Abs. 2 ZGB im Ermessen der Erwachsenenschutzbehörde (vgl. Henkel, a.a.O., N 9 zu Art. 390 ZGB). bb) Der Beschwerdeführer ist über 80 Jahre alt und seine Gesundheit ist, wie er selbst sagt, dem Alter entsprechend. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat erwogen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Abklärungsergebnissen insbesondere aufgrund seines Alters gesundheitlich beeinträchtigt zu sein scheint. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer seit rund 30 Jahren namentlich in administrativen und finanziellen Belangen auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Diese un- terstützt den Beschwerdeführer ausserdem in seinem Alltag und organisiert die ärztlichen Kontrollbesuche. Darüber hinaus berichtet die Ehefrau, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers seit seiner Pensionierung stetig verschlechtert habe, er medizinische Massnahmen ablehne und vollständig zurückgezogen lebe. Auch könne er sich nicht mehr hinreichend um seine Hygiene kümmern, wechsle seine Kleider nicht mehr, wolle nicht mehr duschen und uriniere manchmal auch in das Spülbecken in der Küche. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass ein Schwächezustand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 390 Abs. 1 ZGB vor- liegt, welcher sich bereits anlässlich der Anhörung des Beschwerdeführers durch die KESB Mittelbünden/Moesa manifestierte und unter anderem in den genannten Verwahrlosungstendenzen zeigt. Nach den von der KESB Mittelbünden/Moesa durchgeführten Abklärungen ist es nicht notwendig, ein Gutachten über den Schwächezustand des Beschwerdeführers einzuholen. Das durch die KESB aus- geübte Ermessen ist folglich zu schützen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB). cc) Weiter wird vorausgesetzt, dass aus dem Schwächezustand das Unvermö- gen resultiert, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. ent- sprechende Vollmachten zu erteilen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der ge- nannte Schwächezustand des Beschwerdeführers dazu führt, dass dieser seine persönlichen, finanziellen und administrativen Angelegenheiten nur teilweise selbständig besorgen kann. Wie der Beschwerdeführer denn auch selbst bestätigt, erledigt seine Ehefrau seit rund 30 Jahren seine administrativen und insbesondere finanziellen Angelegenheiten, organisiert die ärztlichen Kontrollbesuche und be- gleitet ihn auch dorthin. Im Weiteren hat sie auch sämtliche Angelegenheiten im Bereich Wohnen für ihn übernommen (vgl. KESB act. B.1 S. 1). Die Steuerer- klärung wird vom Treuhänder erledigt. Gemäss den überzeugenden Ausführungen der Ehefrau ist der Beschwerdeführer zudem nicht mehr in der Lage, sich ausrei- chend um seine Hygiene oder medizinische Massnahmen zu kümmern.

Seite 10 — 14 Festzustellen ist im Übrigen, dass sich der Beschwerdeführer seines Unvermö- gens, Angelegenheiten selbständig zu erledigen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, durchaus bewusst ist oder zumindest anlässlich der Anhörung vom

18. Juli 2016 bewusst war. Entsprechend unterzeichnete er an diesem Tag eine Einverständniserklärung zur Errichtung einer Beistandschaft und stimmte der Un- terstützung und Vertretung in den Bereichen der Vermögensverwaltung (umfas- sende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen zu. Mit der Unterzeichnung dieser Einverständniserklärung hat der Beschwerdeführer selbst anerkannt, dass er behördlicher Unterstützung bedarf. c) Gemäss Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB sind etwaige Massnahmen der Er- wachsenenschutzbehörde subsidiär und werden folglich nur angeordnet, wenn die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehen- de Personen sowie private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht oder von vorn- herein als ungenügend erscheint. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde damit, dass er seine Angele- genheiten selbst erledigen könne und für ihn bei Unklarheiten die Gemeinde- behörden massgebend seien. Ausserdem stimme die Behauptung seiner Ehefrau, dass er sich von seiner Familie, Freunden und Bekannten zurückgezogen habe, nicht. Anlässlich seiner Anhörung vor der KESB Mittelbünden/Moesa am 18. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer indessen an, keinen Kontakt mehr zu seinen Kin- dern zu haben. Auch wird aus den Akten nicht ersichtlich, dass er über einen en- gen Verwandten- oder Bekanntenkreis verfügen würde, der ihn in den notwendi- gen Bereichen unterstützen und vertreten könnte; dies wird im Übrigen denn auch gar nicht vom Beschwerdeführer behauptet oder dargelegt. Da seine Ehefrau in- folge der bevorstehenden Trennung als Unterstützungs- und Vertretungsperson wegfällt und dies nicht durch andere Familienmitglieder oder nahestehende Per- sonen übernommen werden wird, ist der Beschwerdeführer auf beiständliche Hilfe angewiesen. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass eine alleinige Unterstützung durch die öffentlichen Dienste wie z.B. bisher durch die D._____ ungenügend wä- re, da in der Vergangenheit trotz allem noch Angelegenheiten verblieben, welche von der Ehefrau erledigt wurden. Vor diesem Hintergrund teilt die I. Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Auffassung der KESB Mittelbün- den/Moesa, dass die Errichtung einer Beistandschaft dem Grundsatz der Subsi- diarität genügt (Art. 389 ZGB).

Seite 11 — 14 d/aa) Das in Art. 389 Abs. 2 ZGB statuierte Prinzip der Verhältnismässigkeit ge- bietet, dass jede behördliche Massnahme erforderlich und geeignet sein muss. Die Massnahme soll so wenig wie möglich, aber so stark wie nötig in die Privats- phäre und Rechtsstellung der hilfsbedürftigen Person eingreifen (Henkel, a.a.O., N 9 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Sind die Voraussetzungen zur Errichtung einer Bei- standschaft erfüllt, ist die Beistandschaft im konkreten Einzelfall nach Mass zu gestalten. Zunächst ist die geeignete Art der Beistandschaft zu bestimmen und anschliessend sind die Aufgabenbereiche sowie die einzelnen Aufgaben und Kompetenzen mit Blick auf die Bedürfnisse der hilfsbedürftigen Person festzule- gen (Henkel, a.a.O., N 8 zu Vor Art. 388-399 ZGB). Zu beachten gilt, dass für die Beistandsform das Ausmass des Unvermögens, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen bzw. entsprechende Vollmachten zu erteilen, und nicht der medizinische Schweregrad des Schwächezustandes entscheidend ist (Henkel, a.a.O., N 2 zu Art. 390 ZGB mit weiterem Hinweis). Die Massnahmen der Erwach- senenschutzbehörde haben, wie dargelegt, zudem auch das Verhältnismässig- keitsprinzip zu beachten. Steht die Notwendigkeit einer Beistandschaft fest, so stellt die Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB die am wenigsten einschnei- dende Massnahme dar, zumal dem Beistand keine gesetzliche Vertretungsmacht zukommt und die Handlungsfähigkeit der zu verbeiständenden Person vollkom- men unberührt bleibt (Philippe Meier, in: Büchler/Häfeli/Leuba/ Stettler [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, N 5 zu Art. 392 ZGB). bb) Mit Entscheid vom 10. August 2016 hat die KESB Mittelbünden/Moesa mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers (vgl. KESB act. 8) die Errichtung ei- ner Vertretungsbeistandschaft (in den Bereichen Wohnen, Medizin und Gesund- heit, öffentliche Verwaltung, Versicherungen sowie Vermögensverwaltung, siehe oben E.) angeordnet. Der Beschwerdeführer wehrte sich dann aber mittels Be- schwerde gegen diesen Entscheid, da er seine Angelegenheiten selber erledigen könne. cc) Eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und des- halb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Hand- lungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB). Bei der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB bleibt die Handlungsfähigkeit des Betroffenen also grundsätzlich erhalten, ausser die Er- wachsenenschutzbehörde schränkt diese punktuell ein (Botschaft Erwachsenen- schutz, a.a.O., S. 7016). Auch wenn die Handlungsfähigkeit nicht eingeschränkt ist, muss die betroffene Person sich die Handlungen des Beistands oder der Bei-

Seite 12 — 14 ständin anrechnen oder gefallen lassen (Art. 394 Abs. 3 ZGB). Errichtet die Er- wachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensver- waltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen. Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des ver- walteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes ver- fügt. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte ent- ziehen (Art. 395 ZGB). dd) Vor dem Hintergrund des Schwächezustandes des Beschwerdeführers so- wie des daraus resultierenden Unvermögens, seine Angelegenheiten in den Be- reichen Vermögensverwaltung, Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung und Versicherungen selbst zu besorgen, ist eine Begleitbeistandschaft ungenügend. Die Eheleute bestätigten anlässlich des Hausbesuches der KESB Mittelbünden/Moesa, dass die Ehefrau seit Jahren sämtliche Angelegenheiten in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administration und Finanzen für den Be- schwerdeführer erledigt (vgl. KESB act. 4 und act. B.1 S. 1). Die Ehefrau wird auf- grund der anstehenden Trennung fortan als Unterstützungsperson wegfallen, weshalb eine Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen der Vermögensverwal- tung (umfassende Vertretung sowohl bezüglich Vermögen als auch Einkommen), Wohnen, Medizin und Gesundheit, öffentliche Verwaltung sowie Versicherungen notwendig erscheint (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB). Daneben ist mit der KESB Mittelbünden/Moesa einig zu gehen, dass dem Beschwerdeführer zu- sätzlich der Zugriff auf das bei der E._____ zu errichtende "Betriebskonto" zu ent- ziehen ist, um Unklarheiten bei der Kontoführung zu vermeiden. Angesichts der geschilderten Umstände erscheint auch dies notwendig und mit dem Verhältnis- mässigkeitsprinzip vereinbar. Dadurch, dass die KESB Mittelbünden/Moesa die Handlungsfähigkeit von X._____ nicht einschränkt, kann er seine Angelegenheiten ohne weiteres selbst erledigen, wenn ihm dies möglich ist und er die nötige Energie aufbringt, dies ohne Verzöge- rung zu tun. Ist dies aber, wie sich gezeigt hat, in gewissen Bereichen nicht der Fall, so ist mit der Beistandschaft gemäss Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB Gewähr geboten, dass die für eine ordnungsgemässe Lebensführung des Be- schwerdeführers notwendigen Handlungen sorgfältig und rechtzeitig ausgeführt werden. Die KESB Mittelbünden/Moesa hat somit bei der Anordnung der Vertre-

Seite 13 — 14 tungsbeistandschaft mit umfassender Vermögensverwaltung für den Beschwerde- führer auch das in Art. 389 Abs. 2 ZGB festgehaltene Verhältnismässigkeitsprinzip gewahrt. e) Art. 447 Abs. 1 ZGB bestimmt, dass die betroffene Person persönlich an- gehört wird, soweit dies nicht als unverhältnismässig erscheint. Da der Beschwer- deführer am 18. Juli 2016 persönlich durch C._____ der KESB Mittelbün- den/Moesa angehört wurde (vgl. KESB act. 7), ist auch dieser Vorschrift Genüge getan. Das Erfordernis einer Anhörung durch die KESB in Dreierbesetzung betrifft nur den Fall der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. Art. 447 Abs. 2 ZGB). Aus- serdem hat der Beschwerdeführer in seiner Einverständniserklärung zur Errich- tung einer Beistandschaft ausdrücklich auf die Anhörung durch die KESB in Drei- erbesetzung verzichtet (vgl. KESB act. 8 S. 2). f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB) seitens der KESB Mittelbünden/Moesa zu Recht angeordnet wurde. Die Einwände des Be- schwerdeführers erweisen sich somit als unbegründet und die Beschwerde ist ab- zuweisen. 4. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen für Beschwerdeentscheide (Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Zivilverfahren [VGZ; BR 320.210]) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.-- festgesetzt. Die Kostenverteilung richtet sich nach den allgemeinen Regeln der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 60 Abs. 2 EGzZGB in Ver- bindung mit Art. 104 ff. ZPO). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten von CHF 1'500.-- zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: